Schwerbehinderung

Auszug aus der Beurteilung Fibromyalgie-Syndrom Herr Dr. Winfried Häuser ,Klinikum Saarbrücken Schwerbehinderung und Berentung

 

Als Vergleichsmaßstab kommen bei einem Fibromyalgiesyndrom wie auch bei anderen Krankheitsbildern (z. B. chronisches Müdigkeitssyndrom, Multiple chemical sensivity) mit  vegetativen Symptomen, gestörter Schmerzverarbeitung, Leistungseinbußen und Körperfunktionsstörungen, denen kein oder kein primär organischer Befund zugrunde liegt, am

ehesten die in

Ziffer 26.3, S. 60 AHP unter 'Neuologischen Persönlichkeitsstörungen' genannten psychovegetativen oder psychischen Störungen mit Einschränkungen der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit und evtl. sozialen Anpassungsschwierigkeiten in Betracht (Niederschrift über die Tagung der Sektion 'Versorgungsmedizin' des ärztlichen Sachverständigenbeirates beim BMA vom 25. bis 26.11.1998).

Hiernach ist für leichtere psychovegetative oder psychische Störungen

ein Bewertungsrahmen von 0 - 20 vorgesehen.

Ein GdB von 30-40 ist erst bei stärker behindernden

Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B.ausgeprägte depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) gegeben.

Ein GdB von 50 kann erst bei schweren

Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten

in Ansatz gebracht werden (vgl. AHP S. 60f, L 6 SB 46/98 LSG NW - Urteil vom 28. November

2000 und L 6 SB 137/01 LSG NW - Urteil vom 12. März 2002).

 



Besonderer Hinweis:  

Die Anerkennung als schwerbehindert (ab 50 Grad derBehinderung (GdB), erschwert die Kündigung durch den Arbeitgeber, da das Integrationsamt der Kündigung  vorab zustimmen muss.

Der Antrag auf Schwerbehinderung wird beim örtlichzuständigen Versorgungsamt gestellt.

Wer mindestens 30 GdB hat, kann sich einem Schwerbehinderten „gleich‐stellen“ lassen, umden erweiterten Kündigungsschutz zuerhalten.

Der Gleichstellungs‐antrag wird beim örtlich zuständigen Arbeitsamt gestellt. Es ist notwendig beim Gleichstellungsantrag bekannt zugeben, dass der eigene Arbeitsplatz gefährdet ist.

Falls die Kündigung unmittelbar bevorsteht, kann jeder Tag zählen, um sie mit der (Schwerbehinderten‐) „Gleichstellung“ rechtzeitig abzuwenden.  

Rechtsgrundlage ist § 69 Sozialgesetzbuch (SGB) IX,  „Feststellung der Behinderung, Ausweise“

Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 2 u. 3  (SGB) IX.